Bei Schneefall sind Gehwege und Überwege vor den Grundstücken von Schnee zu räumen, sodass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Die Wege und Zugänge müssen rechtzeitig im Falle von Eisglätte bestreut werden.

    Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum 
    Grundstückseingang von mindestens 1,25m Breite zu räumen. Die Verpflichtungen gelten täglich, zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall und Glätte jeweils unverzüglich zu erfüllen.

    Regelung bei Straßen mit einseitigem Gehweg:

    • in Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke,
    • in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung und Streuung des Gehweges verpflichtet

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