Anstehende Sitzungstermine
Organisation der Niestetaler Gremien
Die Frage, welche Organe es innerhalb einer Gemeinde gibt, wie die Befugnisse und Aufgaben im Einzelnen verteilt sind und welche Regeln für die Tätigkeit der Organe gelten, ist in der jeweiligen Kommunalverfassung beantwortet. In hessischen Kommunen gilt die Hessische Gemeindeordnung (HGO). Nicht nur die innere Organisation (siehe Schaubild unten), sondern auch die Ermächtigung der Kommunen zur autonomen Rechtsetzung (Satzungen) ist dort geregelt.
Die Organisation der Gemeinden im Land Hessen gestaltet sich nach der so genannten Magistratsverfassung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass es zwei Kollegialorgane gibt:
- die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung
- den Gemeindevorstand als kollegiales Organ der laufenden Verwaltung
Hessische Gemeindeordnung:
Im Folgenden sind Amts- bzw. Wahlzeit sowie die Hauptfunktionen der wichtigsten gemeindlichen Organe/Funktionsträger kurz erklärt:
Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist das "Parlament" der Gemeinde und wird im Rahmen der Kommunalwahl für fünf Jahre von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt.
Die Gemeindevertreter fassen in ihren Sitzungen Beschlüsse über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die nicht auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen wurden. Insbesondere erlässt sie sämtliche Satzungen der Gemeinde, mitunter die jährliche Haushaltssatzung samt dem dazugehörigen Haushaltsplan. Nicht zuletzt dadurch überwacht sie die Verwendung der Einnahmen und die gesamte laufende Verwaltungstätigkeit des Gemeindevorstands.
Sie wählt zudem die Beigeordneten des Gemeindevorstands.
Gemeindevorstand
Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und dem Ersten Beigeordneten sowie weiteren Beigeordneten. Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten beträgt analog zur Amtszeit der Gemeindevertretung fünf Jahre. Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters.
Der Gemeindevorstand ist das Verwaltungsorgan, also so etwas wie die "Regierung" der Gemeinde. Er bereitet die eigenen Beschlüsse und die der Gemeindevertretung vor und führt die gefassten Beschlüsse sowie die Bundes- und Landesgesetze und eigenen Rechtsnormen (Satzungen) aus. Die Beigeordneten und der Bürgermeister tagen in der Regel alle zwei Wochen in nicht öffentlicher Sitzung. Zudem nimmt der Gemeindevorstand an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil.
Überdies ist er für sämtliche Personalangelegenheiten verantwortlich und vertritt die Gemeinde "nach außen".
Bürgermeister
Der Bürgermeister wird per Direktwahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt. Die Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters beträgt sechs Jahre.
Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus. Dabei ist der Bürgermeister dazu verpflichtet, diese Beschlüsse auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht und mit dem Wohl der Gemeinde zu kontrollieren. Zudem leitet und beaufsichtigt er die laufenden Geschäfte der gesamten Verwaltung und ist als Leiter der Gemeindeverwaltung Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde.
Auch die Aufgabe der Repräsentation der Gemeinde bei besonderen, namentlich feierlichen Anlässen, oder seine Funktion als "örtliche Ordnungsbehörde" sind Beispiele für eine Vielzahl von Aufgaben und Befugnissen des Bürgermeisters.
Ausschüsse
Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden, wobei das Bilden eines Finanzausschusses zwingend vorgeschrieben ist. Dieser trägt bei der Gemeinde Niestetal die Bezeichnung "Haupt- und Finanzausschuss". Der zweite Ausschuss heißt "Ausschuss Soziales und Bauen". Ausschüsse sind Hilfsorgane der Gemeindevertretung und sind mit je neun Mitgliedern der Gemeindevertretung (nach deren Mehrheitsverhältnissen) besetzt.
Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor, indem sie nach eingehender Erörterung im kleinen, sachkundigen Kreis die Argumente für und wider einen Antrag abwägen und Alternativen bedenken. Es folgt ein Bericht sowie ein Beschlussvorschlag in einer der nächsten Sitzungen der Gemeindevertretung.
Ebenso wie die Amtszeit der Gemeindevertretung beträgt auch die der Ausschüsse fünf Jahre.
Kommissionen
Der Gemeindevorstand kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen. Sie sind Hilfsorgane des Gemeindevorstands.
Kommissionen bestehen aus dem Bürgermeister, weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstands, Mitgliedern der Gemeindevertretung und gegebenenfalls aus sachkundigen Einwohnern. Den Vorsitz in den Kommissionen führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Beigeordneter
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