Das neue Selbstbestimmungsgesetzt (SBGG) tritt in Kraft

    Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG). Mit dem SBGG haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vornamen zu ändern.

    VorGEHEN

    Die Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) können Sie ab sofort schriftlich oder zur Niederschrift im Standesamt abgeben.

    Die Erklärungen können frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Anmeldung persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

    Das Standesamt, das Ihren Geburtseintrag führt (mangels eines solchen, Ihren Eheeintrag), ist für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig. Wird für Sie kein deutsches Personenstandsregister geführt, ist Ihr Wohnsitzstandesamt zuständig.

    Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Erklärung oder eine neue Geburts‐ und/oder Eheurkunde aus.

    Voraussetzungen

    Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre(n) Vornamen ändern.
    Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/der Betreuerin und des Betreuungsgerichts.

    Folgende Geschlechtseinträge sind möglich:

    • männlich
    • weiblich
    • divers
    • ohne Eintragung

    Sind Sie ausländische(r) Staatsangehörige(r), die/der:

    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
    • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und halten sich rechtmäßig im Inland auf oder eine blaue Karte EU besitzt,

    können Sie die Erklärung ebenfalls abgeben.

    Achtung!

    Mit der Abgabe der Erklärung haben Sie zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

    Der/Die neue(n) Vorname(n) (maximal 5 Vornamen zulässig) muss/müssen der gewünschten Geschlechtsangabe entsprechen.

    Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der wirksamen Erklärung ist eine erneute Erklärung nicht zulässig (Ausnahme: bei Minderjährigen oder Personen mit Betreuer).

    Wünschen Sie als Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Eintragung, wird auf Art. 2 SBGG (§ 4 Passgesetz‐neu) verwiesen.

    Benötigte Unterlagen

    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
    • wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist:
      aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
    • ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern

    Ob darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden oder Fragen zu klären sind, wird das Standesamt direkt mit der betreffenden Person kommunizieren.

    Für die Beurkundung einer Erklärung nach dem SBGG fallen Gebühren an.

    Nähere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Standesamt.

     

    Ihr Standesamt Losse-Nieste-Söhre

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